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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metaalunie
1. Januar 2025
Allgemeine Lieferbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam.

Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Geschäftsbedingungen anwendet, wird als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Die andere Vertragspartei
wird als„Auftraggeber“ bezeichnet.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf alle Angebote, die
ein Mitglied der Metaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schließt,
und auf alle darauf basierenden Verträge, sofern das Mitglied der
Metaalunie Auftragnehmer ist.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen einer Bestimmung des Vertrags und dieser Geschäftsbedingungen ist die Vertragsbestimmung maßgebend.
1.4. Die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist ausschließlich Mitgliedern der Metaalunie gestattet.


Artikel 2: Angebote
2.1. Alle vom Auftragnehmer vorgelegten Angebote sind unverbindlich und
widerruflich; dies gilt auch für Angebote, die eine Fristfür die Annahme
enthalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sein Angebot innerhalb
von zweiWerktagen, nachdem die Annahme des Angebots bei ihm eingegangen ist, zuwiderrufen.
2.2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise verstehen sich
in Euro und exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Auch Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und
Transportkosten, Kosten des Beladens, Stauens und Entladens sowie
Kosten der Mitwirkung an der Erfüllung von Zollformalitäten sind in
den Preisen nicht enthalten.
2.3. Sofern nicht anders angegeben,sind im Angebot nicht enthalten:
a. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Gründungs-, Maurer-, Tischler-, Putz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- und jegliche andere
Bauarbeiten;
b. die Realisierung von Gas-, Wasser-, Strom- oder Internetanschlüssen oder anderer infrastruktureller Einrichtungen;
c. Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an
Sachen oder des Diebstahls oder Verlusts von Sachen, die sich am
Arbeitsplatz oder in dessen Umgebung befinden;
d. der Abtransport von Materialien, Erdreich, Baustoffen oder
Abfällen;
e. der vertikale und horizontale Transport.


Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Alle vom Auftragnehmer oder in dessen Namen dem Auftraggeber
erteilten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen und Know-how), gleich welcher Art und in welcher Form, sind
vertraulich. Der Auftraggeber verwendet diese Informationen für keinen anderen Zweck als zur Durchführung des Vertrags. Es ist ihm nicht
gestattet, die Informationen zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.
3.2. Für jeden Verstoß gegen eine Verpflichtung im Sinne von Absatz 1
schuldet der Auftraggeber eine sofortfällige Vertragsstrafe inHöhe von
25.000,– €. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich
zum gesetzlichen Schadensersatz fordern.
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Informationen im Sinne von
Absatz 1 auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer
gesetzten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder auf
eine vom Auftragnehmer vorzugebende Weise vernichten, ohne in irgendeiner Form eine Kopie davon zu behalten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer
eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– € pro Tag. Der
Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zum gesetzlichen
Schadensersatz fordern.


Artikel 4: Empfehlungen und erteilte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des Auftragnehmers, die sich nicht auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte
ableiten.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen erteilt,
darf der Auftragnehmer bei der Abgabe eines Angebots und der Erfüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen.
4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf eventuelle Unrichtigkeiten imAuftrag,Mängel an vomAuftraggeberstammenden Sachen oder
derenUntauglichkeit oder Fehler undMängel im vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsbeschreibungen oder Durchführungsvorschriften hinzuweisen oder
diese Sachen selbstständig daraufhin zu untersuchen.
4.4. DerAuftraggeber befreit denAuftragnehmer von jedem AnspruchDritterin Bezug auf die (Verwendung der) vom Auftraggeber oderin dessen
Namen zur Verfügung gestellten Informationen. Dazu gehören unter
anderem Empfehlungen, Anweisungen, Zeichnungen, Berechnungen,
Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auftraggeber
erstattet alle dem Auftragnehmer entstehenden Schäden. Dazu gehören auch die vollständigen zur Abwehr dieser Ansprüche entstandenen Kosten.


Artikel 5: Lieferzeit
5.1. Alle Lieferzeiten, worunter auch die in diesen Geschäftsbedingungen genannten Liefertage, -wochen, -monate und -fristen sowie
Durchführungszeiträume fallen, verstehen sich als Richtwerte. Bei einer Überschreitung muss der Auftraggeber den Auftragnehmer stets
zunächst in Verzug setzen.
5.2. Eine Lieferzeit ist nur dann wirksam, wenn sich Auftraggeber und
Auftragnehmer frühzeitig über alle kaufmännischen und technischen
Details geeinigt haben, der Auftragnehmer im Besitz aller Informationen ist, darunter die endgültigen und genehmigten Zeichnungen und
dergleichen, der Auftragnehmer alle vom Auftraggeber zur Verfügung
zu stellenden Sachen erhalten hat, die vereinbarte (Raten-)Zahlung
fristgerecht eingegangen ist und alle sonstigen Bedingungen für die
Ausführung des Auftrags erfüllt sind. Wenn eine Lieferzeit nicht mehr
wirksam ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung
seiner Zeitplanung eine neue Lieferzeit festzusetzen.
5.3. Die Lieferzeit ist nicht mehr wirksam, wenn andere Umstände eintreten als diejenigen, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Bestimmung der Lieferzeit bekannt waren und diese Umstände auf Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers gehen, darunter Änderungen des Auftrags, Mehr- und Minderarbeit und zeitlicher Aufschub. Wenn eine Lieferzeit nicht mehr wirksam ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter
Berücksichtigung seiner Zeitplanung eine neue Lieferzeit festzusetzen.
5.4. Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer alle Kosten und Schäden, die dem Auftragnehmer infolge einer Änderung der Lieferzeit im
Sinne der Absätze 2 und 3 entstehen oder entstanden sind, ohne dass
eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit bewirkt weder einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers noch berechtigt sie ihn zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags. Der Auftraggeber befreit
den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit.


Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer an
seinem Standort dem Auftraggeber die Sache zur Verfügung gestellt
hat und den Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt hat. Ab diesem
Zeitpunkt trägt der Auftraggeber die Gefahr für die Sache.
6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrags auf Wunsch des
Auftraggebers ganz oder teilweise den Transport übernimmt oder den
Auftraggeber dabei unterstützt(etwa durch Lagerung, Beladen, Stauen
oder Entladen), erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren versichern.
1. Januar 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metaalunie
Allgemeine Lieferbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam.
6.3. Wenn nach der Lieferung ein Transport durch den Auftraggeber oder in
dessenNamen erfolgt und der Auftragnehmer (Transport-)Dokumente
benötigt, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, stellt der Auftraggeber diese Dokumente auf erstes Anfordern und unentgeltlich
dem Auftragnehmer zur Verfügung.
6.4. Wenn es sich um den Austausch einer Sache handelt und der Auftraggeber die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache
verwahrt, verbleibt die Gefahr für die auszutauschende Sache bis zu
deren Übergabe an den Auftragnehmer beim Auftraggeber. Wenn
der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem Zustand
übergeben kann, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
befand, kann derAuftragnehmer denVertrag ganz oderteilweise auflösen.


Artikel 7: Preisänderungen
Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerung der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.


Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Kann der Auftragnehmer infolge eines Umstands, der sich seines Einflusses entzieht, seine Verpflichtungen nicht erfüllen, kann ihm dies
nicht angelastet werden; in diesem Fall liegt höhere Gewalt vor. Der
Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für die dem Auftraggeber
daraus entstehenden Schäden. Der Auftraggeber ist in diesem Fall,
vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels, nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
8.2. Höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels sind auf jeden
Fall (Bürger-)Kriege und (Bürger-)Kriegsgefahr, Terrorismus, Aufruhr,
der Ausbruch von Infektionskrankheiten einschließlich der darauf
basierenden staatlichen Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Explosion, Brand, Wasserschaden, Sabotage, Cyberkriminalität, Störungen in der digitalen Infrastruktur, Störungen der
Energieversorgung,(teilweiser)Verlust oderDiebstahl oder(teilweises)
Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen,
Maschinendefekte, Straßensperren, Sperrungen von Bahnstrecken,
Schifffahrtswegen oder Flughäfen, Streiks und Arbeitsunterbrechungen, Personalmangel und der Umstand, dass vom Auftragnehmer
beauftragte Dritte, etwa Lieferanten, Nachunternehmer und Spediteure oder andere Akteure, von denen der Auftragnehmer abhängig ist,
ihre Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber dem Auftraggeber auszusetzen, wenn er infolge höherer
Gewalt vorübergehend nichtin der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn der
Zustand der höheren Gewalt endet, holt der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach,sobald seine Planung dies zulässt.
8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und eine Erfüllung dauerhaft unmöglich
ist oder wird oder wenn der Zustand der höheren Gewalt länger als
sechs Monate angedauert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen.
Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen,
der vom Auftragnehmer noch nicht erfülltworden ist.
8.5. Die Vertragsparteien haben keinen Anspruch auf Ersatz desinfolge der
höheren Gewalt, des zeitlichen Aufschubs oder der Auflösung im Sinne
dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.


Artikel 9: Mehrarbeit
Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf der Basis der Preise, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit beim Auftragnehmer gelten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Anfordern des
Auftragnehmers zu zahlen.


Artikel 10: Ausführung des Werks
10.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten
sicherheitsgerecht, ungestört, ohne Unterbrechungen und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann. Der Auftraggeber stellt auf eigene
Rechnung und Gefahr auf jeden Fallsicher, dass:
a. alle Genehmigungen, Befreiungen und anderen für die Ausführung des Werks notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes
Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zur Verfügung
zu stellen;
b. er den Auftragnehmer zeitig und schriftlich über alle am Standort
geltenden (Sicherheits-)Vorschriften informiert;
c. dem Auftragnehmer die für die Ausführung seiner Arbeiten benötigten Hilfspersonen, Geräte und Einrichtungen (wie Gas, Wasser,
Strom, Internet, für alle eventuellen Transporte geeignete Zufahrtswege, Hebewerkzeuge und Krane, Sanitäranlagen und ein
abschließbarer trockener Lagerraum) zur Verfügung stehen;
d. alle Arbeiten, die zur Ausführung des Werks notwendig, aber nicht
Bestandteil des Vertragssind, frühzeitig ausgeführtwurden.
10.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Beschädigungen,
Diebstahl und Verlust aller Sachen, die sich am Ort der Arbeiten, in dessen Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden, darunter
die gelieferte oder zu übergebende Sache, Werkzeug, für das Werk bestimmte Materialien und für die Ausführung des Werks verwendete
Maschinen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass
die Beschädigung, der Diebstahl oder der Verlust vom Auftragnehmer
selbst verursachtwurde.
10.3. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels ist der
Auftraggeber verpflichtet, sich ausreichend gegen die in Gefahren im
Sinne dieses Absatzes zu versichern. Im Schadensfall ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schaden zur weiteren Bearbeitung und Abwicklung umgehend seiner Versicherung zu melden.


Artikel 11: Übergabe des Werks
11.1. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:
a. wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat;
b. wenn das Werk in Gebrauch genommenwurde. Wurde ein Teil des
Werksin Gebrauch genommen, gilt dieser Teil als übergeben;
c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt
hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt
hat, die Abnahme des Werks zu verweigern;
d. wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner
Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben
bzw. nachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahme
des Werks nicht im Wege stehen, verweigert.
11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Unterlagen im Sinne von Artikel 7:757a des niederländischen Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezüglich des realisierten und zu übergebenden Werks
(Übertragungs- oder Übergabeunterlagen) zur Verfügung zu stellen.
11.3. Wenn derAuftraggeber dasWerk nicht abnimmt, ist er verpflichtet, den
Auftragnehmer davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis
zu setzen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Gelegenheit
bieten, die Übergabe des Werks nachzuholen.


Artikel 12: Haftung
12.1. Ist der Auftragnehmer auf irgendeiner Grundlage haftbar, gelten stets
dieHaftungsbeschränkungen im Sinne der nachfolgendenAbsätze dieses Artikels.
12.2. Wenn der Auftragnehmer über irgendeine von ihm oder für ihn abgeschlossene Versicherung verfügt, die im betreffenden Fall Versicherungsschutz bietet, beschränkt sich die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz auf den Betrag, den diese
Versicherung im betreffenden Fall vergütet.
12.3. Verfügt der Auftragnehmer nicht über eine Versicherung im Sinne des
vorigen Absatzes oder zahlt die Versicherung aus irgendeinem Grund
keine Leistung aus, beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer).
Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, beschränkt
sich diese Verpflichtung auf höchstens 15 % der Auftragssumme (exkl.
Mehrwertsteuer), die auf den Teil oder die Teillieferung entfällt, aus der
die Haftung des Auftragnehmers erwachsen ist. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung
auf höchstens15 % der für die letzten zwölf Monate vor dem Schadensereignis geschuldeten Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer).
12.4. Nicht für einen Schadensersatz in Betracht kommen:
a. Folgeschäden. Folgeschäden in diesem Sinne sind unter anderem:
Stagnationsschäden, Produktionsausfall, Gewinnentgang, entgangene Einsparungen und Beihilfen, steuerliche Nachteile, vergeblich getätigte Ausgaben, interne Kosten des Auftraggebers,
herabgesetzter Firmenwert und Rufschädigung, Vertragsstrafen,
Schäden aufgrund der Haftung des Auftraggebers gegenüber
Dritten, Schäden im Zusammenhang mit der Beschädigung, der
Vernichtung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten,
Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten, Lagerkosten, Kosten für
Ersatzmaschinen und Ersatzpersonalsowie Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen;
b. Obhutsschäden. Obhutsschäden in diesem Sinne sind Schäden,
die durch die Ausführung des Werks oder während dessen Ausführung an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die
sich in derNähe des Arbeitsorts befinden;
c. Schäden anMaschinen, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wurden und Schäden, die mit diesen Maschinen verursacht
wurden;
d. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig vonHilfspersonal
oder nichtleitenden Beschäftigten desAuftragnehmers verursacht
wurden;
e. Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Namen geliefertem
Material, unter anderem infolge einer unsachgemäßen Bearbeitung, Montage, Zusammensetzung oder Installation.
DerAuftraggeber kann sich,soweitmöglich, gegen diese Schäden versichern.
12.5. Der Auftraggeber befreit den Auftragnehmer von allen Ansprüchen
Dritter infolge eines Mangels an einem Produkt, das der Auftraggeber
einem Dritten geliefert hat und das vom Auftragnehmer gelieferte Produkte oder Materialien beinhaltet. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
alle dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstandenen
Schäden zu ersetzen, einschließlich der vollständigen zur Abwehr dieser Ansprüche entstandenen Kosten.
12.6. Jeder Schadensersatzanspruch des Auftraggebers erlischt durch bloßes
Verstreichen einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach Entstehung
des Anspruchs, soweit nicht der Auftraggeber vor Ablauf dieser Frist
den Anspruch beim zuständigen Gericht anhängig gemacht hat.


Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche
13.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmerfür einen Zeitraum von sechsMonaten nach derÜbergabe bzw.
Lieferung die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung
gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Absätze dieses Artikels.
13.2. Wenn die Vertragsparteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben, finden die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung,
sofern und soweit diese nicht den abweichenden Garantievereinbarungenwidersprechen.
13.3. Der Auftraggeber wirkt unentgeltlich und uneingeschränkt an allen Untersuchungen mit, die der Auftragnehmer anlässlich einer Beschwerde des Auftraggebers über die erbrachte Leistung durchführt
oder durchführen lässt; andernfalls erlöschen alle Ansprüche des Auftraggebersim Zusammenhang mit der betreffenden Beschwerde.
13.4. Wenn der Auftragnehmer eine Beschwerde über die erbrachte Leistung
begründet abgewiesen hat, erstattet der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Untersuchung der Beschwerde entstandenen angemessenen Kosten.
13.5. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde,
entscheidet derAuftragnehmer, ob er die ordnungsgemäße Erbringung
der Leistung nachholt, die gelieferte Sache ganz oder teilweise austauscht oder dem Auftraggeber einen verhältnismäßigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
13.6. Wenn sich der Auftragnehmer dafür entscheidet, die ordnungsgemäße
Erbringung der Leistung nachzuholen oder die gelieferte Sache ganz
oder teilweise auszutauschen, bietet der Auftraggeber ihm in allen
Fällen Gelegenheit dazu. Der Auftragnehmer bestimmt selbst die Art
und Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung. Wenn die vereinbarte
Leistung (auch) die Bearbeitung des von dem Auftraggeber gelieferten
Materials umfasste, muss der Auftraggeber auf eigene Rechnung und
Gefahr neues Material liefern.
13.7. Sachen, die vom Auftragnehmer instandgesetzt oder ausgetauscht
werden, müssen ihm vom Auftraggeber zugeschicktwerden. Transport,
Versand sowie Demontage und Montage gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auch die Reise- und Aufenthaltskosten sowie
die Kosten der Fahrtzeit trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheit oder die Vorauszahlung zu
verlangen.
13.8. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Erbringung von Garantieleistungen verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
13.9. a. Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die die Folge sind
von:
- normalem Verschleiß;
- unsachgemäßem Gebrauch;
- unterbliebener oder unsachgemäß ausgeführter Wartung;
- einer Installation, (De-)Montage, Änderung oder Reparatur
durch den Auftraggeber oder Dritte;
- Mängeln an Sachen oder Untauglichkeit von Sachen, die vom
Auftraggeberstammen oder von ihm vorgeschriebenwurden.
b. Eswird keine Garantie gewährt für:
- gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht
neuwaren;
- die Prüfung, Reparatur und Revision von Sachen;
- Sachen, für die eineHerstellergarantie gewährtwurde;
- Sachen, für die Dritte dem Auftraggeber eine Garantie
gewährt haben.
13.10. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels finden entsprechende Anwendung bei etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund eines Leistungsmangels, fehlender Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.


Artikel 14: Rügepflicht
14.1. Der Auftraggeber kann einen Leistungsmangel nicht mehr geltend machen,wenn er diesen dem Auftragnehmer nichtinnerhalb von vierzehn
Tagen, nachdem er den Mangel festgestellt hat oder nach vernünftiger
Beurteilung hätte feststellen müssen,schriftlich angezeigt hat.
14.2. Beanstandungen von Rechnungen müssen vom Auftraggeber innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer angezeigt werden; andernfalls erlöschen alle Ansprüche. Wenn die Zahlungsfrist
mehr als dreißig Tage beträgt, muss der Auftraggeber die Beanstandung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum schriftlich angezeigt haben.


Artikel 15: Nicht abgenommene Sachen
15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache, die Gegenstand des Vertrags ist, nach Ablauf der Lieferzeit am vereinbarten Ort faktisch abzunehmen.
15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unentgeltlich uneingeschränkt daran
mitzuwirken, dass der Auftragnehmer die Lieferung durchführen kann.
15.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers gelagert.
15.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in
Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe inHöhe von
250,– €, höchstensjedoch 25.000,– €.Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz gefordertwerden.


Artikel 16: Zahlung
16.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer anzugebendes Konto.
16.2 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum.
16.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten
Preises einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Inzahlunggabe
Folge zu leisten.
16.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den
Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, essei denn, dem Auftragnehmerwurde ein Zahlungsaufschub gewährt, erwurde fürinsolvent erklärt oder erwurde zum gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren zugelassen.
16.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung
vollständig erbracht hat,werden alle Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber aufgrund des Vertrags unverzüglich fällig,
wenn:
a. eine Zahlungsfrist überschrittenwurde;
b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen nach Artikel 15 nicht
erfüllt;
c. der Auftraggeber nicht aufgrund von Artikel17 dieser Geschäftsbedingungen auf erstes Anfordern eine Sicherheit geleistet hat;
d. die Insolvenz des Auftraggebers oder ein Zahlungsaufschub beantragtwurde;
e. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändetwerden;
16.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmerfür den ausstehenden Betrag Zinsen ab dem Tag nach dem
letzten Tag der Zahlungsfrist bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber
die Zahlung geleistet hat. Wenn die Vertragsparteien keine Zahlungsfrist vereinbart haben,sind Zinsen ab dem 30. Tag nach der Fälligkeit zu
zahlen.Der Zinssatz beträgt12 % pro Jahr oder entspricht dem höheren
gesetzlichen Zinssatz. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des
Monats als voller Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres erhöhtsich der
zu verzinsende Betrag um die für diesesJahr geschuldeten Zinsen.
16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Schulden, die er beim Auftraggeber hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer
verbundene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber
hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat, mit Schulden zu verrechnen, die mit dem
Auftragnehmer verbundene Unternehmen beim Auftraggeber haben. Ebenso ist der Auftragnehmer berechtigt, Schulden, die er beim
Auftraggeber hat, mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen in
diesem Sinne sind alleUnternehmen, die zum selben Konzern im Sinne
von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören, sowie Beteiligungen im Sinne von Artikel 2:24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
16.8. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten, mindestensjedoch 75,– €.
Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle über die Hauptsumme berechnet:
- für die ersten 3.000,– € 15%
- für den Mehrbetrag bis 6.000,– € 10%
- für den Mehrbetrag bis15.000,– € 8%
- für den Mehrbetrag bis 60.000,– € 5%
- für den Mehrbetrag ab 60.000,– € 3%
Wenn die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten den auf
diese Weise berechneten Betrag übersteigen, sind diese tatsächlichen
Kosten zu erstatten.
16.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig oder
überwiegend obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.


Artikel 17: Sicherheiten
17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragnehmers eine nach dessen Auffassung ausreichende Sicherheit für
alle Zahlungen zu leisten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer
aufgrund des Vertrags schuldet. Wenn der Auftraggeber dieser Aufforderung nichtinnerhalb der gesetzten Frist nachkommt, befindet ersich
unmittelbarin Verzug.Der Auftragnehmeristin diesem Fall berechtigt,
den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.
17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange
der Auftraggeber nicht seine Verpflichtungen aus allen Verträgen mit
dem Auftragnehmer erfüllt hat, einschließlich aller Forderungen aufgrund von Schäden, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten.
17.3. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen
vertragsgemäß geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der
Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen wieder auf, wenn der
Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen
Vertrag nicht erfüllt.
17.4. Solange auf gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, kann der
Auftraggeber diese Sachen außer im Rahmen der normalen Ausübung
seines Geschäftsbetriebs nicht belasten oder veräußern. Diese Klausel
hat dingliche Wirkung (goederenrechtelijkewerking)
17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, daran uneingeschränkt mitzuwirken.
17.6. Bei einem Verstoß gegen Absatz 5 dieses Artikelsschuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von
250,– €, höchstensjedoch 25.000,– €.Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz gefordertwerden.
17.7. Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem
Grund vom Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder erwirbt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.


Artikel 18: Geistiges Eigentum
18.1. DerAuftragnehmer gilt alsUrheber, Entwerfer, Entwickler oder Erfinder
der im Rahmen des Vertrags zustande gekommenen Werke, Modelle,
Zeichen oder Erfindungen. Dem Auftragnehmer kommt das exklusive
Recht zu, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.
18.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber im Zuge der Ausführung des Vertrags keine geistigen Eigentumsrechte.
18.3. Wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) die Lieferung von Computersoftware beinhaltet,wird dem Auftraggeber nicht
der Quellcode übertragen. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich für
Zwecke des normalen Gebrauchs und der ordnungsgemäßen Funktion
der Sache eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware.
18.4. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder
eine Unterlizenz zu erteilen. Diese Klausel hat dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking). Ausschließlich im Falle des Weiterverkaufs
der Sache, für die der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert
hat, wird die Lizenz unter den Bedingungen und Beschränkungen diesesArtikels auf den Erwerber der Sache übertragen,sofern der Erwerber
der Sache diese Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.
18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber infolge einer Verletzung der geistigen EigentumsrechteDritter entstehen
18.6. DerAuftraggeber befreit denAuftragnehmer von jedem AnspruchDritter in Bezug auf eine Verletzung geistiger Eigentumsrechte.


Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber kann Rechte oder Pflichten aufgrund irgendeines Artikels
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Vertrags bzw. der zugrundeliegendenVerträge ohne vorherige schriftliche Einwilligung desAuftragnehmersweder übertragen noch verpfänden.Diese Klausel
hat dingliche Wirkung (goederenrechtelijkewerking).


Artikel 20: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag
20.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise
zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
20.2. Der Auftragnehmer kann einem Antrag auf Beendigung des Vertrags
zustimmen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Zahlung einer
Vergütung in Höhe von mindestens 20 % des vereinbarten oder veranschlagten Preises verpflichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine
höhere Vergütung zu verlangen oder seine Zustimmung zur Beendigung des Vertrags an Bedingungen knüpfen.


Artikel 21: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1. Es gilt das niederländische Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (UN-Kaufrecht) und jeglicher anderen internationalen
Regelung, derenAusschluss zulässig ist,wird ausdrücklich ausgeschlossen.
21.2. Aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit erwachsende Streitigkeiten werden ausschließlich dem für den Ort des Sitzes des Auftragnehmers zuständigen niederländischen Zivilgericht vorgelegt.
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind eine Übersetzung der am 1. Januar 2025
bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegten niederländischen Fassung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie („Metaalunievoorwaarden“).
Für die Auslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische
Fassung maßgebend.
f. der Auftraggeber (als Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;
g. der Auftraggeber (als natürliche Person) einen Antrag auf Zulassung zum gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren stellt, der Betreuung unterstelltwird oder verstorben ist.